(Wegen des Verzichts auf die Verrenkungen eines gendergerechten Textes wird festgestellt, dass den im Folgenden verwendeten maskulinen Begriffen die femininen Formen gleichzusetzen sind.)
I Vorbemerkung
Das Zusammenleben in einem Wohnheim erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Bewohner. Um ein ungestörtes Zusammenwohnen sicher zu stellen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrags unbedingt einzuhalten.
Verstöße gegen diese Hausordnung können bis zur Kündigung des Mietvertrages führen.
II Hausrecht
Neben dem nicht im Wohnheim lebenden Eigentümer üben die Hausmeisterin bzw. der Hausmeister das unmittelbare Hausrecht vor Ort aus. Diese wohnen im OG über Küche und Fernsehraum und können wegen des Verkaufs von Waschmünzen und sonstigen, das Wohnheim betreffende Probleme i. Allg. montags bis freitags von 16.00 – 20.00 Uhr angesprochen werden.
Echte Notfälle sind dem Hausmeister und auch dem Eigentümer jederzeit sofort zu melden.
III Ruhezeiten
Von 23.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens ist im gesamten Wohnheim grundsätzlich Ruhe. Unterhaltungselektronik ist prinzipiell auf Zimmerlautstärke einzustellen. Partys und ähnliche Geselligkeiten innerhalb des Wohnheims und auch außerhalb auf dem Grundstücksgelände sind anzukündigen und abzusprechen – sowohl mit betroffenen Bewohnern der angrenzenden Zimmer als auch mit den das Hausrecht ausübenden Hausmeistern
Solche Feten sollten Ausnahmen sein und werktäglich möglichst vor einem arbeitsfreien Tag geplant werden.
IV Nutzungsbedingungen Mieträume (Zimmer)
Die vom Vermieter eingebrachte Standardmöblierung, wie sie in der Komplettinformation „Privates Studentenwohnheim….“ beschrieben ist, muss pfleglich behandelt werden. Einrichtungsgegenstände dürfen ohne Rücksprache mit dem Eigentümer nicht entfernt und nicht zwischen den einzelnen Zimmern ausgetauscht werden. Bauliche Veränderungen aller Art, Installationen, Auswechseln von Schließzylindern der Schließanlage u.ä. sind untersagt. Das Anbringen zusätzlicher Leuchten, Regalwand-Lochschienen etc. mit Dübeln, Nägel u.ä. ist verboten, weil dies die Gipskarton-Ständerwände beschädigt. Für solche Schäden haftet der Mieter ebenso wie für Beschädigungen, die durch Bekleben oder sonstiges Anbringen von Bildern, Postern u. ä. an Wänden, Türen und Einrichtungsgegenständen in den Zimmern entstanden sind.
Im Fachhandel oder Baumarkt erhält man Auskunft, welche Befestigungsmaterialien das Anbringen von Wandschmuck auf tapezierten Wänden schad- und rückstandslos zulassen.
Auf die vorhandenen Böden darf Teppichboden nur lose verlegt werden. Dieser muss grundsätzlich bei der Rückgabe des Zimmers wieder entfernt werden.
Auf den Sanitärkabinen dürfen nur leichtgewichtige Sachen abgelegt werden. Für die Lagerung von schweren, sperrigen Gegenständen stehen den Mietern die jeweiligen Kellerabteile zur Verfügung. Die Nasszelle soll nach dem Duschen geschlossen bleiben. Die feuchtigkeitsmindernde Entlüftung erfolgt durch eine zentrale Entlüftungsanlage.
Das Halten von Tieren (Hunde, Katzen, Kleintiere in Käfigen) in den Zimmern ist nicht gestattet. Ausnahmen – z.B. Aquarien – müssen mit dem Vermieter abgesprochen werden.
Notwendige Reparaturen und Defekte sind unverzüglich dem Hausmeister oder Vermieter zu melden. Warme Speisen und Getränke dürfen nur in der Gemeinschaftsküche zubereitet werden.
V Nutzungsbedingungen Gemeinschaftsräume
Die Einrichtungen in Küche, Fernsehraum und Waschraum sind ebenfalls pfleglich zu behandeln. In Küche und Fernsehraum sind die Fenster nachts zu schließen, d.h. der letzte Nutzer dieser Räume am Abend wird gebeten, alle Fenster zu schließen. Nasse, zum Trocknen aufgespannte Regenschirme dürfen nur auf gefliesten Flächen mit Frischluftzufuhr abgestellt werden – also nicht in den Fluren, sondern z.B. im EG-Windfang oder Wasch- u. Trockenraum, soweit dort Platz ist.
1. Küche:
Es ist verboten, auf den Küchenschränken irgendetwas abzulegen; keine Flaschen, Behältnisse, Tücher, Gegenstände aller Art; nichts. Das dauerhafte Befestigen oder Bekleben von Postern o.ä an den Schränken ist nicht gestattet. Feuchte Geschirrtücher oder Lappen dürfen nicht mit den Schränken in Berührung kommen und dürfen deshalb nicht zwischen Schrank und Tür eingeklemmt werden. Alles, was feucht ist, muss von den Küchenschränken fern gehalten werden, das gilt innerhalb und außerhalb der Schränke.
Feuchte Tücher können auf dem Heizkörper und/oder an der darüber befindlichen Aufhängevorrichtung getrocknet werden. Dann können diese Tücher in den Küchenschranktürgriffen zusammengefaltet eingehängt werden.
Auf dem Küchentisch dürfen heißen Kochtöpfe o.ä. nur mit Untersetzern, die die Glasplatte schützen, abgestellt werden.
Die Einlegeböden in den Küchenschränken sind durch trockene Tücher, Plastik- oder geeignete Papierabdeckungen etc. zu schützen.
Der Vermieter stellt grundsätzlich kein Geschirr und Kochutensilien zur Verfügung, wenngleich im Schrank unter der Spüle einige Töpfe u.ä. zur allgemeinen Nutzung vorhanden sind, ebenso wie ein Wasserkocher und ein Toaster. Darüber hinaus gehört alles sonstige, was die Küchennutzer zum Kochen und Essen benötigen, zu deren persönlichem Eigentum, das in den ihnen zugewiesenen Küchenschränken korrekt zu lagern ist: neben sauberem und trockenem Besteck und Geschirr auch nicht kühlbedürftige Lebensmittel. Hier ist peinlich genau darauf zu achten, dass sich in den Schränken keine Brutstätten von Maden, Mehlwürmern u.ä. bilden, was bei Reis, Haferflocken, Mehl, Nüssen u.ä. in angebrochenen Verpackungen oder offenen Behältnissen leicht vorkommen kann.
Trennfähiger Müll ist in den dafür vorgesehenen, genau beschrifteten Küchenmüllbehältern zu entsorgen. Faulanfälliger, Ungeziefer erzeugender Müll ist jedoch direkt in die städtische Restmülltonne am Müllplatz zu entleeren.
Bei Nutzung des Backofens ist immer Backpapier zu verwenden. Im Übrigen ist der Backofen nach Beendigung des Backvorgangs so zu reinigen, dass ihn ein nächster Nutzer ohne Ekelempfindung wegen triefenden Fetts anwenden kann. Flaschen- und sonstiger Glasmüll ist ebenfalls direkt in die städtische Glastonne zu werfen. Glasbehältnisse dürfen nicht auf dem Küchentisch, auf der Innenfensterbank im Bereich der Spüle oder sonst wo in der Küche auf Dauer abgestellt werden. Die Hausmeisterin ist für das Entsorgen dieser Behältnisse nicht zuständig – ebenso wenig wie für das Spülen von Töpfen, Pfannen, Geschirr etc.
Speisereste, Öle oder gar heißes Frittierfett dürfen nicht über die Küchenspüle entsorgt werden, da hierdurch die Abflussleitung verstopft wird. Wenn der Verursacher einer solchen Verstopfung nicht festzustellen ist, werden die Kosten für die Wiederherstellung des Abflusses als Wartungskosten über die Nebenkosten abgerechnet.
Nach einer Küchennutzung sind sämtliche, in Gebrauch gewesenen Küchenutensilien zu säubern und weg zu räumen. Der Küchentisch und die Spüle sind so abzuwischen, dass sie sofort wieder nutzbar sind.
2. Fernsehraum:
Dieser Raum, der zugleich Aufenthaltsraum ist, in dem auch mal eine Party unter Beachtung der eingangs genannten Ruhezeiten stattfinden kann, ist nach jeder Nutzung wieder aufzuräumen, d.h. so zu verlassen, dass nachfolgende Nutzer nicht erst die Hinterlassenschaft einer Fete oder eines geselligen Beisammenseins beseitigen müssen.
3. Wasch- und Trockenraum:
Die hier vorhandene Waschmaschine und der Kondenstrockner werden mit Waschmünzen bedient, die beim Hausmeister gekauft werden können. Vor Ingangsetzung der Geräte hat sich jeder Nutzer anhand einer Bedienungsanleitung oder durch Befragung anderer Nutzer über die Bedienung der Geräte kundig zu machen. Für durch Nichtbeachtung dieses Hinweises entstehende Geräte- oder Überschwemmungsschäden haftet der Verursacher.
Schmutzwäsche ist sofort zu waschen, zu trocknen und aus dem Waschraum zu entfernen, um auch Mitbewohnern die Nutzung dieses Raums zu ermöglichen. Das Sammeln von Schmutzwäsche in diesem Raum für einen später vorgesehenen Waschgang ist nicht gestattet.
VI Reinigung der Mieträume
Für Ordnung und Sauberkeit in ihren Zimmern sorgen die Nutzer selbst. Im EG und OG steht jeweils ein Staubsauger zur Verfügung. Beim Einzug übernimmt der Mieter ein vom Vormieter perfekt gereinigtes Zimmer. Diese dem ausziehenden Mieter obliegenden Reinigungsarbeiten umfassen:
Fenster inkl. Fensterbänke innen und außen; den gesamten Fußboden nass putzen, wobei das Mobiliar ca. 20 cm zur Raummitte gerückt werden muss, damit sämtliche Bodenrandbereiche und Ecken erreicht werden; Staub auf der Nasszellenabdeckung absaugen; sämtliche Hart-PVC-Wände der Sanitärkabine innen und außen mit geeigneten, nicht scharfen und nicht ätzenden Mitteln sorgfältig reinigen; in der Duschkabine sämtliche senkrechten und waagrechten Fugen so säubern, dass diese nicht schwarz oder rot-braun sind, sondern farblos; evtl. Kalkablagerungen an der Duschschiebetür waagrecht und senkrecht entfernen; Duschwanne und Kabinenboden nass reinigen; die Toilettenschüssel innen und aussen, unter dem Rand und im Knie blank-weiß putzen; Lüftungsgitter in der Kabine von Staub und Flusen säubern.
Für diese Zimmerendreinigung werden erfahrungsgemäß 4 – 5 Stunden benötigt. Sollte ein Mieter diese Putzleistungen nicht selbst erbringen wollen oder können, dann ist der Eigentümer wegen der Bestellung einer Putzkraft anzusprechen.
Papier- und anderer Müll aus dem Zimmer (und Briefkasten) ist von dem jeweiligen Mieter direkt auf dem Müllplatz zu entsorgen, und nicht in die Küchenmüllbehälter zur weiteren Entsorgung durch die für die Reinigung der Gemeinschafsräume zuständigen Reinigungskraft zu werfen.
VII Reinigung der Gemeinschaftsräume
Details hierzu sind aus dem an der Pinn-Wand im EG-Foyer angebrachten Reinigungsplan zu ersehen. Die hier bezüglich Örtlich- und Häufigkeit genau beschriebenen Reinigungsarbeiten entsprechen einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit den Hausmeistern.
Die wo, wann, wie lange und von wem in einem Monat erbrachten Reinigungsarbeiten werden auf einem Formblatt dokumentiert, das für jedermann einsehbar in der Küche neben der Tür angebracht ist.
Die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räume und Flächen erfolgt somit zum einen mit System und zum anderen für die Mieter transparent, denn diese bezahlen mit ihren Nebenkosten die für diese Arbeiten zuständige Reinigungskraft.
Damit diese Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß und unbehindert durchgeführt werden können, gilt für alle Bewohner des Wohnheims folgender Grundsatz:
Alle zu reinigenden, gemeinschaftlich genutzten Räume und Flächen, müssen ständig von allen persönlichen und individuell von Mietern benutzten Gegenständen frei sein.
VIII Sonstiges
1. Im Wohnheim ist das Rauchen untersagt. Deshalb sind am Abgang zur Tiefgarage und am Grillplatz Outdoor-Ascher für die Zigarettenkippen aufgestellt. Diese sollen dort und nur dort entsorgt werden. Raucher, die beim achtlosen Ausdrücken (an der Wohnheim-Klinkeraussenwand !) und Wegwerfen der Zigarettenkippen ins Gelände beobachtet werden, erhalten eine Abmahnung. Im Allgemeinen wird der Inhalt der Ascher im Zuge der Reinigungsarbeiten der Gemeinschaftsflächen entsorgt. Eine Geste des Entgegenkommens wäre es aber, wenn auch einmal ein Raucher hier Hand anlegt.
2. Hinter dem Haus, vor den Fenstern der Zimmer 8 und 9 befindet sich der Grillplatz. Das Grill-Equipment ist Sache der Griller. Der Vermieter stellt nur Platz, wetterfesten Tisch und ebensolche Stühle. Das gemeinsame Grillen ist in jedem Fall mit den Mietern der Zimmer 8 und 9 abzusprechen, d.h. deren Bedürfnisse nach Ruhe und Nichtstörung durch Grillqualm sind zu beachten. Es versteht sich von selbst, dass die Griller den Platz so verlassen, wie sie ihn vorgefunden haben.
3. Kraftfahrzeuge dürfen auf den Stellflächen der Gebäude Backhaushohl 43 – 47 nicht abgestellt werden. Nur beim Ein- oder Auszug ist die Nutzung dieser Stellflächen erlaubt.
4. Das Abstellen von Fahrrädern auf Gemeinschaftsflächen im Wohnheim ist nicht gestattet. Fahrräder sind im überdachten Fahrrad-Abstellplatz vor dem Haus abzustellen.
5. Kein Bewohner des Wohnheims muss individuelle Rundfunk- oder Fernsehgebühren zahlen. Bei Aufforderung durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist dieser mitzuteilen, dass der Beitrag für das TV-Gerät im Fernsehraum unter der Beitragsnummer 250 777 004 alle 3 Monate vom Mietkonto abgebucht wird.
6. Jeder Mieter hat sich unverzüglich nach seinem Einzug beim Bürgeramt anzumelden. Bei der Zimmerübergabe erhält er vom Vermieter die ‚Wohnungsgeberbestätigung‘.
Der Mieter bestätigt, ein Exemplar dieser Hausordnung erhalten zu haben.
Datum, Unterschrift
Name in Druckschrift und Zimmernummer